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   RG, 30.04.1935 - II 291/34   

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https://dejure.org/1935,435
RG, 30.04.1935 - II 291/34 (https://dejure.org/1935,435)
RG, Entscheidung vom 30.04.1935 - II 291/34 (https://dejure.org/1935,435)
RG, Entscheidung vom 30. April 1935 - II 291/34 (https://dejure.org/1935,435)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist daran festzuhalten, daß durch die Dritte Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen usw. vom 6. Oktober 1931 das Recht zur Herabsetzung übermäßig hoher Dienst- und Versorgungsbezüge abschließend geregelt worden ist? 2. Können ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 81
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Bereits das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht haben, ausgehend von den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB ), dem Arbeitgeber die Einstellung oder Kürzung des betrieblichen Ruhegeldes zugestanden, um eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung des Unternehmens abzuwenden (vgl. RGZ 148, 81 [95]; RAG ARS 18, 153 [156]; 20, 166 [169]; RAGE 14, 196 [199 f.]).

    Voraussetzung für eine Kürzung des betrieblichen Ruhegeldes war danach eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung des vom Arbeitgeber betriebenen Unternehmens (vgl. RAG ARS 18, 153 [156]; 20, 166 [169]; RAGE 14, 196 [199 f.]; RGZ 148, 81 [95]).

    Bei schwieriger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens genügte es für eine Herabsetzung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn dadurch in Verbindung mit anderen Maßnahmen das Unternehmen entlastet oder in erheblichem Maße dazu beigetragen wurde, die Lage des Unternehmens wieder zu festigen und seine gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen (RGZ 148, 81 [95]).

  • BGH, 16.05.1951 - II ZR 61/50

    Herabsetzung von Ruhegehältern. Vertragshilfe

    Bei der Entscheidung der Frage, welche tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung von Ruhegehältern im Wege der Vertragshilfe des § 21 UG gegeben sein müssen, können die strengen Anforderungen, die nach den vom Reichsgericht und Reichsarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen an die auf Grund von § 242 BGB erstrebte Kürzung von Pensionen zu stellen sind (vgl. die von Hueck, Recht der Arbeit 1949, 431, zusammengestellte Rechtsprechung, insbesondere RGZ 148, 81), nicht ohne weiteres übernommen werden; denn § 21 UG lässt eine Herabsetzung schon dann zu, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen und der Lage der Parteien geboten erscheint, stellt also als allgemeine Billigkeitsregelung tatbestandlich nicht so strenge Anforderungen, wie § 242 BGB, der nur für ganz ausgeprägte Notfälle eine Ausnahme von der Regel des § 279 BGB zulässt (so auch OGH 1, 386 [399]).
  • BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85

    Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften in die Insolvenzsicherung

    Schon für das Reichsgericht (RGZ 148, 81, 95) und das Reichsarbeitsgericht (RAG 41, 196; 20, 110) war die Versorgungszusage nur in Fällen wirtschaftlicher Not widerrufbar; das Bundesarbeitsgericht (NJW 1955, 1167; WM 1972, 693, 694) und der Senat (Sen. Urt. v. 8.12.1960 - II ZR 107/59, WM 1961, 299, 300; v. 19.10.1978 - II ZR 42/77, WM 1979, 250; v. 11.2.1985, BGHZ 93, 383, 387) sind dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung gefolgt; hieran hat der Gesetzgeber lediglich angeknüpft, als er den wegen wirtschaftlicher Notlage erfolgten Widerruf im § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG der Insolvenzsicherung unterwarf.
  • BGH, 21.12.1960 - V ZR 56/60
    Sie meint, der Anspruch des Klägers sei durch die Währungsumstellung nicht berührt worden, vielmehr komme es auf die Zeit des Vertragsabschlusses an, und beruft sich, hierfür auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 110, 371; 148, 81, 90), auf die Grundgedanken des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I 710), das die Haftungssummen für Verkehrsunfälle ohne Rücksicht auf die Währungsreform mit rückwirkender Kraft erhöht habe (vgl. Art. 7 a.a.O.), sowie auf das zu diesem Gesetz ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1959, VI ZR 221/58 (LM VerkehrsmaßnahmenG Nr. 2 = BB 1960, 118).
  • BAG, 23.06.1955 - 2 AZR 225/54

    Arbeitsentgelt: Wiederaufleben des Anspruchs auf volles Ruhegehalts nach

    Eine solche Herabsetzungsmöglichkeit entspricht der Rechtsprechung des Reichsärbeitsgerichts ( RAG 14r 196 and 288; 2o, 11o) und des Reichsgerichts ( RGZ 148, 81).
  • BGH, 14.05.1964 - II ZR 191/61
    In solchen Fällen ist es einem Unternehmen im allgemeinen versagt, vertraglich geschuldete Versorgungsleistungen unter Berufung auf § 242 BGB mit der Begründung zu kürzen oder zu streichen, die Leistungen könnten ihn mit Rücksicht auf seinen wirtschaftlichen Niedergang nicht mehr zugemutet werden (BAG AP § 242 BGB - Ruhegehalt - Nr. 42; RGZ 148, 81, 88 ff; Nikisch JZ 1952, 75 und Arbeitsrecht 5. Aufl. S. 593)« So kann nach der Rechtsprechung insbesondere dem 8.
  • LG Potsdam, 04.10.2006 - 2 O 19/06

    Gasversorgungvertrag: Ausschluss einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle für

    Derartige abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten Rechtsverhältnis (vgl. schon RGZ 148, 81, 100; BGH WM 2001, 378, 380; BAG NJW 1985, 220) können ebensowenig Gegenstand einer Feststellungsklage sein wie bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses, also rechtliche Vorfragen (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281; BGH FamRZ 1979, 905, 906; BGHZ 109, 306, 308; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 283), so dass die Klage auch insoweit als unzulässig abzuweisen war.
  • BGH, 25.05.1973 - V ZR 128/71

    Inhalt der ordnungsgemäßen Auslegung einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung -

    Die für Dauerschuldverhältnisse anerkannte Kündbarkeit aus wichtigem Grunde setzt einen gegenseitigen Vertrag mit fortlaufendem Leistungsaustausch voraus (RGZ 160, 257, 270; vgl. auch RGZ 148, 81, 92; 150, 193, 199; 160, 361, 366).
  • BGH, 12.05.1960 - VII ZR 65/59

    Rechtsmittel

    Allerdings wird dann eine Kündigung durch den, der die Leistungen noch zu erbringen hat, in der Regel mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein (RGZ 148, 81, 92; 160, 257, 270).
  • BGH, 19.09.1951 - II ZR 19/50

    Rechtsmittel

    Sind in einem Falle die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft derart, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Pension in vereinbarter Höhe gegen Treu und Glauben verstossen würde, so können auch diese Bezüge auf ein erträgliches Mass herabgesetzt werden (vgl. RGZ 148, 81 [88] und die dort angeführte Rechtsprechung).
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